Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeller Recycling GmbH, In der Schlicht 6, 67112 Mutterstadt
Stand: 01.10.2019
§1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ZELLER RECYCLING GMBH gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und ZELLER RECYCLING GMBH. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie kommen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der ZELLER RECYCLING GMBH zur Anwendung. Das gilt insbesondere für die ADSp und VBGL, soweit sie den vorliegenden Bedingungen der ZELLER RECYCLING GMBH widersprechen.
(4) Ergänzend und vordergründig zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten -die in unseren Angeboten aufgeführten besonderen Annahmebedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für die im Vertrag im Einzelnen bestimmten Abfallarten. -die im Onlineshop vorgegebenen Informationen zu Behältern und Abfällen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Entsorger (nachfolgend „ZELLER RECYCLING GMBH“) im Sinne dieser AGB ist ihr Aufsteller. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der jeweilige Vertragspartner.
(2) Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§ 3 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.
(3) Behälter sind solche Einrichtungen, die der Abfallsammlung zum Abtransport durch ZELLER RECYCLING GMBH und/oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Auftraggeber zur Entsorgungsanlage durch ZELLER RECYCLING GMBH dienen.
(4) Verträge sind alle durch Bestellungen per Telefon, per Textform (Telefax, E-Mail), über das Internet (Onlineshop) oder per Schriftform veranlassten Aufträge (Lieferungen und Leistungen).
(5) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“). Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit ZELLER RECYCLING GMBH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 3 Registrierung als Auftraggeber im Onlineshop
(1) Die Verwendung des Onlineshops ist nur volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen gestattet.
(2) Für die Bestellung von Leistungen über den Onlineshop ist grundsätzlich keine Registrierung notwendig. ZELLER RECYCLING GMBH bietet ihren Auftraggebern jedoch die Möglichkeit an, ein Benutzerkonto anzulegen. Dies hat den Vorteil, dass der Auftraggeber bei jeder weiteren Bestellung seine Daten nicht erneut angeben muss. Die Daten werden in der Auftraggeberdatenbank von ZELLER RECYCLING GMBH gespeichert und automatisch in jede weitere über den Onlineshop getätigte Bestellung des Auftraggebers eingefügt.
(3) Zur Registrierung bzw. Anlage eines Benutzerkontos muss der Auftraggeber das Registrierformular ausfüllen. Der Auftraggeber versichert, dass die hier von ihm getätigten Angaben wahr und vollständig sind. Soweit sich persönliche Daten ändern, obliegt es dem Auftraggeber, die veränderten Daten in seinem Benutzerkonto zu aktualisieren. Alle Änderungen können nach erstmaliger Registrierung online vorgenommen werden.
(4) Die Registrierung wird wirksam, sobald der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen AGB erklärt und abgesendet hat. Nach Abschluss der Registrierung werden die Daten in der Auftraggeberdatenbank von ZELLER RECYCLING GMBH gespeichert. Unter Beachtung der aktuellen Datenschutzbestimmungen nutzt ZELLER RECYCLING GMBH die gespeicherten Daten zur Auftragsabwicklung und Rechnungsstellung.
(5) Der Auftraggeber erhält nach Abschluss der Registrierung eine Bestätigung per E-Mail über die Einrichtung des Benutzerkontos. Als Benutzername dient die E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Im Verlauf des Registrierungsvorgangs muss der Auftraggeber ein von ihm gewähltes Passwort angeben, welches jederzeit vom Auftraggeber veränderbar ist.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Passwort geheim zu halten und vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Bei einem Missbrauch der Zugangsdaten ist der Auftraggeber verantwortlich.
(7) Die Registrierung als Auftraggeber bzw. die Anlage eines Benutzerkontos ist –abgesehen von der Erklärung der Akzeptanz dieser AGB –mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Es besteht zum Zeitpunkt der Registrierung keine Verpflichtung zur Abgabe oder Annahme eines verbindlichen Angebotes.
(8) ZELLER RECYCLING GMBH behält sich das Recht vor, eine Registrierung jederzeit zu sperren und die entsprechenden Verträge mit de Auftraggeber fristlos zu kündigen, wenn ein Verdacht auf Missbrauch ihrer Leistungen besteht. Gleiches gilt bei dem Verdacht der Angabe von falschen Daten. Ist ein Missbrauch durch den Auftraggeber nachweisbar, geht der daraus entstehende Schaden zu Lasten des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht.
§4 Vertragsabschluss
(1) Im Onlineshop gibt der Auftraggeber mit Absenden der Bestellung (durch Klicken des Buttons „Jetzt bezahlen!“) ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss an ZELLER RECYCLING GMBH ab. Mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail (nicht Auftragseingangsbestätigung bzw. Bestellbestätigung) oder der Lieferung bzw. Ausgangsbestätigung der bestellten Leistung binnen 3 Tagen nimmt ZELLER RECYCLING GMBH dieses Angebot an. Auftraggeber Bei Nichtannahme eines Angebots des Auftraggebers erstattet ZELLER RECYCLING GMBH dem Auftraggeber den gezahlten Betrag umgehend zurück.
(2)Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.
Auftraggeber
(3) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten der ZELLER RECYCLING GMBH, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von ZELLER RECYCLING GMBH in Textform bestätigt werden. Der Auftrag ist mit Ausnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts unwiderruflich.
(4) Die ZELLER RECYCLING GMBH ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
§6 Bereitstellung/Abholung
(1) Der Auftraggeber hat die zu entsorgenden Materialien auf seinem Grundstück in der von ZELLER RECYCLING GMBH vorgegebenen Art und Weise bereitzustellen bzw. bei entsprechenden Vereinbarungen an den vorgegebenen Übergabestellen anzuliefern. Er ist für den ungehinderten Zugang zu den ihm durch ZELLER RECYCLING GMBH zur Entsorgung bereitgestellten Erfassungssystemen verantwortlich. Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur pfleglichen Behandlung der Erfassungssysteme verpflichtet. Er hat sie in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort, der den besonderen Betriebsbedingungen der Erfassungssysteme (freie Zugänglichkeit, Bodenbelastung, Stromversorgung, etc.) ausreichend Rechnung trägt, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die nicht-öffentlichen Zufahrtswegeausreichend befestigt sind (für schweren LKW-Verkehr bis 40 t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Lage der Erfassungssysteme oder durch Befahren, Absetzen oder Aufnehmen der Erfassungssysteme, insbesondere der Behältnisse, ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mangelhafte Unterhaltung des Zufahrtsweges oder des Aufstellplatzes zurückzuführen sind, haftet der ZELER RECYCLING GMBH nicht, es sei denn, sie handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Bedarf die Aufstellung eines Erfassungssystems bei dem Auftraggeber einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese sofern nichts anderes vereinbart wurde (Onlineshop), der Auftraggeber, der diesbezüglich auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Kommt der Auftraggeber den hier dargestellten Nebenpflichten nicht nach, und wird die Leistung dadurch unmöglich, so behält die ZELLER RECYCLING GMBH seinen Anspruch auf Gegenleistung.
(2) Die von ZELLER RECYCLING GMBH zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm zur Miete oder Leihe zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme, die im Eigentum der ZELLER RECYCLING GMBH bleiben. Bis zur Abholung durch ZELLER RECYCLING GMBH bleibt der Auftraggeber Abfallbesitzer und trägt alle, auch öffentlich-rechtliche Pflichten des Abfallerzeugers und die Verkehrssicherungspflichten für die Erfassungssysteme.
(3) Der Auftraggeber hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag und allen weiteren übereinstimmen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Abfallsatzung seiner Gemeinde bzw. des Landkreises seiner Gemeinde, unter Berücksichtigung der Einhaltung des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang zu deklarieren und dies dem Frachtführer mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. ZELLER RECYCLING GMBH ist berechtigt, im Falle von Abweichungen zur Bestellung eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Entscheidend ist hier die Einstufung des tatsächlich entsorgten Abfalls. Entstehen ZELLER RECYCLING GMBH wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird ZELLER RECYCLING GMBH durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber ZELLER RECYCLING GMBH vollen Ersatz zu leisten.
(6) Die Einstufung des Abfalls durch ZELLER RECYCLING GMBH als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung ist für die Abrechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die von ZELLER RECYCLING GMBH getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war.
(7) Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfallsowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach Bestimmungen des Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße(ADR) die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist ebenfalls allein der Auftraggeber verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch ZELLER RECYCLING GMBH setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit ZELLER RECYCLING GMBH hierüber voraus.
(8) Soweit ZELLER RECYCLING GMBH mit dem Auftraggeber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Auftraggeber, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfall(beseitigungs- )satzung bzw. den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Mit der Vermischung von Abfällen verschiedener Auftraggeber in den Sammeltransporten von ZELLER RECYCLING GMBH enden die Verpflichtungen des Auftraggebers bzgl. der Verpackungen und Behälter. Die Verantwortlichkeiten betreffend die Zusammensetzung und Kennzeichnung der Abfälle treffen weiterhin nur den Auftraggeber.
(9) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass in die Behälter keine Fremd- oder Störstoffe eingeworfen werden. Sollten solche Stoffe in den Behältern aufgefunden werden, ist der Auftraggeber zu informieren. Die Entsorgung der Stoffe kann der ZELLER RECYCLING GMBH im Namen des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber stellt ZELLER RECYCLING GMBH von Kosten frei, die durch die Zuführung vertragswidriger Stoffe entstehen.
§7 Zurückweisung von Abfällen
(1) Bei den Materialien darf es sich nicht um Stoffe handeln, die
1. mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die
– gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz sind oder
– umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind, wie Pflanzenschutz-,Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte,
2. die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen.
(2) Sollte sich bei der Be- oder Entladung herausstellen, dass sich unter den zu entsorgenden Stoffen Abfälle befinden, die falsch deklariert sind oder die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, ist ZELLER RECYCLING GMBH berechtigt, diese Stoffe zurückzuweisen. Alle der ZELLER RECYCLING GMBH hierdurch entstehende Kosten (z.B. Rücktransport, Weitertransport, erhöhter Behandlungsaufwand, Wartezeiten (Aufzählung ist nicht abschließend) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) ZELLER RECYCLING GMBH ist für eine ordnungsgemäße Behandlung/Beseitigung der abgeholten und ordnungsgemäß deklarierten Abfälle in den von ihr oder ihren Vertragspartnern betriebenen Behandlungs-/Entsorgungsanlagen bzw. in anderen geeigneten Anlagen einschließlich des Nachweisverfahrens verantwortlich.
§8 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Materialien und an Behältern geht mit der Beladung oder durch die sonstige Übernahme durch ZELLER RECYCLING GMBH auf ZELLER RECYCLING GMBH über. Wird bei der Be- oder Entladung durch ZELLER RECYCLING GMBH festgestellt, dass es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Materialien handelt oder die Materialien nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder denen dieser AGB entsprechen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Materialien zurückzunehmen und/oder die Mehrkosten zutragen. Insoweit wird der Übereignung widersprochen.
(2) ZELLER RECYCLING GMBH ist nicht verpflichtet, in den übernommenen Materialien nach Wertgegenständen suchen zu lassen oder eine Suche zu erlauben.
§9 Lieferung / Leistungsstörungen
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat ZELLER RECYCLING GMBH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist ZELLER RECYCLING GMBH berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, die ZELLER RECYCLING GMBH zu vertreten hat, muss ihr vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern ZELLER RECYCLING GMBH sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, der auf den Rechnungsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZELLER RECYCLING GMBH.
(4) ZELLER RECYCLING GMBH ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
§10 Preise / Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse, Rechnung, Lastschrift oder im Fall von Selbstanlieferung per Barzahlung bzw. EC-Kartenzahlung und im Onlineshop über die mPAY24 GmbH und den darin verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung, PayPal, Kreditkarte. Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei Neukunden behalten wir uns eine Prüfung oder Änderung der von Ihnen ausgewählten Zahlungsart vor. Bei einer eventuellen Änderung benachrichtigen wir Sie umgehend und schlagen Ihnen Zahlungsalternativen vor. In diesem Fall können wir die von Ihnen erbetene Lieferung und Leistung nur bei Akzeptanz der vorgeschlagenen Zahlungsmodalität ausführen.
(2) Bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse wird der vereinbarte Betrag Bar bei Anlieferung des Containers an den Fahrer übergeben, der die Übernahme auf dem Leistungsnachweis quittiert. Der Vorkassebetrag wird dann mit der durch Rechnung ausgewiesenen Betrag der Leistung verrechnet.
(3) Der Auftraggeber kann die Zahlungsmethode „SOFORT Überweisung“ der SOFORT GmbH –A Klarna Group Company, Theresienhöhe 12, 80339 München wählen, wenn er über ein freigeschaltetes Online-Banking-Konto mit PIN/TAN-Verfahren verfügt. Zu beachten ist, dass bei einigen Banken die Zahlungsart „SOFORT Überweisung“ noch nicht verfügbar ist. „SOFORT Überweisung“ ist ein Online-Zahlungssystem der Sofort GmbH zur bargeldlosen Zahlung im Internet. Im Falle der Nutzung des Dienstes „SOFORT Überweisung“ wird der Auftraggeber automatisch auf das gesicherte Zahlformular weitergeleitet. Die Überweisungsdaten werden automatisch übernommen, der Auftraggeber muss nur noch die Bankleitzahl seiner Bank und seine gewohnten Online-Banking Zugangsdaten eingeben. Abschließend gibt der Auftraggeber die Überweisung mit einer TAN frei. Die Daten werden verschlüsselt an das Online-Banking Konto des Auftraggeber übermittelt. ZELLER RECYCLING GMBH erhält die Zahlungsbestätigung(Echtzeitbestätigung über die Einstellung der Überweisung in das Online-Banking des Auftraggeber) unmittelbar, so dass die Bestellung (Gestellung zum vereinbarten Termin) sofort abgewickelt werden kann. Dieser Service ist für den Auftraggeber kostenlos, es fallen lediglich etwaige Gebühren der Hausbank des Auftraggeber an.
(4) Bei Auswahl der Zahlungsart PayPal wird der Rechnungsbetrag über den Online- Zahlungsanbieter PayPal bezahlt. Dafür wird der Auftraggeber auf die Webseite von PayPal umgeleitet, www.paypal.de. Der Auftraggeber muss bei PayPal registriert sein oder sich ggf. erstmalig registrieren, im Anschluss mit seinen Zugangsdaten bei PayPal legitimieren und dann die Zahlungsanweisung an die Händlerin bestätigen. Es gelten die unter www.paypal.com abrufbaren „PayPal-Nutzungsbedingungen“ der PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Behältergestellung erfolgt nur nach Zahlungsbestätigung seitens PayPal für den vereinbarten Termin.
(5) Bei Zahlung per Kreditkarte wird bei Absenden der Bestellung durch den Auftraggeber der Rechnungsbetrag auf der Kreditkarte des Auftraggeber belastet. Die Behältergestellung zu dem vereinbarten Termin erfolgt nur, nachdem der ordnungsgemäße Zahlungseingang in unserem Buchungssystem für elektronische Zahlungsmethoden festgestellt und geprüft wurde. Der Auftraggeber hat für ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Er hat ggf. jene Kosten zu tragen, welche infolge einer Rückbuchung der Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.
(6) Bei Selbstanlieferung von Abfällen auf unserem Betriebsgelände ist der Preis für die Entsorgungsdienstleistung in bar oder über EC-Kartenzahlung zu entrichten. Ein Anspruch auf bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
(7) Die vereinbarten Festpreise gelten für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der ZELLER RECYCLING GMBH. Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren sowie Preisen von Drittlieferanten auf, so kann ZELLER RECYCLING GMBH vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
(8) Entstehen ZELLER RECYCLING GMBH oder ihrer Erfüllungsgehilfen zusätzliche Kosten aufgrund einer Bereitstellung nicht vertragsgemäßer Materialien, insbesondere durch die Vermischung mit anderen Abfallstoffen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Materialien nicht auf die von ZELLER RECYCLING GMBH vorgeschriebene Art und Weise bereitstellt.
(9) Die Rechnungen der ZELLER RECYCLING GMBH sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, wird bei Verbrauchern die fällige Forderung in Höhe von 5 %-Punkte. über dem Basiszinssatz, bei Unternehmer in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer von ZELLER RECYCLING GMBH schriftlich festgesetzten angemessenen Frist nicht innerhalb dieser Frist nach, ist die ZELLER RECYCLING GMBH berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern. Im Verzug hat der Auftraggeber auch die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
(10) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. ZELLER RECYCLING GMBH behält sich vor, die Schecks jederzeit zurückzugeben.
(11) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der ZELLER RECYCLING GMBH vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
(12) . Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist er zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis entstanden, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Dies gilt auch entsprechend für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht.
§11 Vorfälligstellung, Sicherheiten
(1) Kommt der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist ZELLER RECYCLING GMBH bei Unternehmern befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist ZELLER RECYCLING GMBH außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(2) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sowie im Falle eines bei Gericht gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, ist ZELLER RECYCLING GMBH berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftragsgeber die vorzeitige Zahlung etc. nichterfüllt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat ZELLER RECYCLING GMBH nach Fristsetzung das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragsgeber ist in diesem Fall verpflichtet, ZELLER RECYCLING GMBH die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche (inklusive etwaiger Folgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ZELLER RECYCLING GMBH zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ZELLER RECYCLING GMBH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZELLER RECYCLING GMBH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Soweit ZELLER RECYCLING GMBH gegenüber Unternehmern aus vertraglichen Ansprüchen haftet, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres, sofern nicht die gesetzliche Verjährung eher eintritt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verjährungsfristen.
(3) Der Höhe nach ist die Haftung der ZELLER RECYCLING GMBH für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Schadensersatzanspruch nicht durch einen Versicherer befriedigt wird, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des üblichen und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal den zweifachen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der zweifache Jahresauftragswert.
(4) Der Auftraggeber haftet für die zutreffende Deklarierung der übergebenen Abfälle sowie für Schäden, die Dritten oder ZELLER RECYCLING GMBH durch den Verstoß hiergegen entstehen.
(5) Der Auftraggeber haftet für einen Verstoß gegen § 4 dieser AGB (Bereitstellung/Abholung) neben sonstigen Ansprüchen in der Weise, dass er die vollständigen Entsorgungspreise an ZELLER RECYCLING GMBH zu zahlen hat, die bei einer Entsorgung durch ZELLER RECYCLING GMBH angefallen wären. Ausgenommen sind nachweislich ersparte Aufwendungen. Ebenso haftet er für alle Schäden, die der ZELLER RECYCLING GMBH durch einen Verstoß gegen § 3 dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Pflichten entstehen.
§13 Datenschutz
(1) Die ZELLER RECYCLING GMBH wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.
(2) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von der ZELLER RECYCLING GMBH erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrags die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO u. a. von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.
(4) Die ZELLER RECYCLING GMBH ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrags (z. B. für Rechnungstellung oder Kundenbetreuung) gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Die ZELLER RECYCLING GMBH wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z. B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
(5) Die ZELLER RECYCLING GMBH wird dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftraggeber betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftraggeber hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
(6) Der Auftraggeber kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der ZELLER RECYCLING GMBH übertragen wurde oder zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen der ZELLER RECYCLING GMBH oder eines Dritten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber der ZELLER RECYCLING GMBH widersprechen. Wenn die ZELLER RECYCLING GMBH keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird die ZELLER RECYCLING GMBH die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Der Auftraggeber kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung gegenüber der ZELLER RECYCLING GMBH widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird die ZELLER RECYCLING GMBH die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.
(7) Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der Ziffern (5) und (6) beschriebenen Rechte ist:
ZELLER RECYCLING GMBH, In der Schlicht 6, 67112 Mutterstadt, info@zeller-recycling.de
§ 14 Hinweis zu abfallrechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sind, dass die zur Entsorgung beauftragten Abfälle gemäß den Bestimmungen des KrWG, der jeweiligen Landesabfallgesetze und insbesondere der jeweiligen kommunalen Abfallsatzungen, nicht dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen; eine Beauftragung der ZELLER RECYCLING GMBH entbindet ausdrücklich nicht von etwaigen bestehenden kommunalen Andienungspflichten.
(2) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der Vorgaben der Gewerbeabfallordnung (GewAbfV) verantwortlich. Der Auftraggeber hat insbesondere eigenverantwortlich zu prüfen und sicherzustellen, dass die zur Entsorgung beauftragen Abfälle nicht den Dokumentations- , Getrennthaltungs-, Vorbehandlungs- und Recyclingvorgaben der GewAbfV unterliegen.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ZELLER RECYCLING GMBH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen, die nicht auf deutsches Recht verweisen. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Auftraggeber nicht entzogen wird.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Sitz der ZELLER RECYCLING GMBH Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden- und Scheckprozesse. Dies gilt auch, sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und §36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
(5) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.